¿Para qué necesitamos una coautoría imprudente?

Authors

  • ANDREAS HOYER

DOI:

https://doi.org/10.36151/

Keywords:

Täterbegriff, Fahrlässigkeitsdelikt, fahrlässige Mittäterschaft

Abstract

Das zuvor Ausgeführte zusammenfassend, lassen sich jedenfalls folgende fünf Feststellungen treffen: 1. Es bedarf einer fahrlässigen Mittäterschaft als dogmatischer Figur, um in Fällen nacheinander abstimmender Gremienmitglieder den tatbestandsmäßigen Erfolg auch denjenigen zurechnen zu können, die erst nach Erreichen der erforderlichen Mehrheit gleichgerichtet und damit den Erfolg überbedingend abgestimmt haben. 2. Auch in den Fällen, die bei einer vorsätzlichen Begehung als alternative Mittäterschaft einzustufen wären, bedarf es der fahrlässigen Mittäterschaft, um den Beteiligten ihr jeweiliges Verhalten wechselseitig zurechnen zu können. 3. Wie zwischen vorsätzlichen muss auch zwischen fahrlässigen Mittätern eine Verabredung getroffen worden sein, die in der gegenseitigen Zusage tatbestandsmäßiger Ausführungshandlungen besteht – nur dass diese Ausführungshandlungen beim Fahrlässigkeitsdelikt naturgemäß auch lediglich fahrlässig im Hinblick auf den dadurch bewirkten tatbestandsmäßigen Erfolg zu sein brauchen. 4. Mit der Anerkennung einer fahrlässigen Mit- und mittelbaren Täterschaft verbindet sich ein restriktiver Täterbegriff auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten, der zugleich bewirkt, dass eine als bloße Teilnahme zu qualifizierende Tatbeteiligung hier – anders als bei den Vorsatzdelikten – straflos bleibt. 5. Die Erstreckung des differenzierten Beteiligungsformensystems auch auf das Fahrlässigkeitsdelikt wirkt also nicht nur in einigen Fällen haftungsausweitend, sondern ebenso in anderen Fällen auch haftungseinschränkend.

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Published

2025-08-05

Issue

Section

Doctrina

How to Cite

¿Para qué necesitamos una coautoría imprudente?. (2025). Revista Penal, 28, 56-66. https://doi.org/10.36151/